Mehr Transparenz mit der erneuerten Preisangabenverordnung: Was jetzt auf Onlineshops zukommt

Hier ein Preisnachlass auf das gesamte Sortiment, dort ein Gutschein-Code für NeukundInnen: Rabatte sind ein gern und vielgenutztes Mittel von E-Commerce-HändlerInnen. Für VerbraucherInnen sind die Preisangaben und besonders die Preissenkungen bislang jedoch kaum überprüfbar. Um willkürlichen Preisen stärker vorzubeugen und das Vorgehen der Unternehmen transparenter zu machen, tritt am 28. Mai eine überarbeitete Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Sie enthält einige relevante Neuregelungen für die BetreiberInnen von Onlineshops: Vor allem die erweiterten Informationspflichten bei der Werbung mit Preissenkungen sorgen dafür, dass KundInnen die Preise zukünftig besser einordnen können, und könnten Auswirkungen auf Rabattschlachten wie Black Friday oder die Cyberweek mit sich bringen.

Wir haben zu dem Thema mit Hannah Völkers, Rechtsanwältin im Bereich Datenschutz bei Spirit Legal, gesprochen, die euch in diesem Gastbeitrag die wichtigsten Fragen zur Preisangabenverordnung beantwortet. Ihr wollt es noch genauer wissen? Dann hinterlasst eure Frage bitte in den Kommentaren!

DSGVO, TTDSG und jetzt auch noch PAngV – was bedeutet das? Warum wurde die Preisangabenverordnung geändert und wer hat das initiiert?

Aufgrund verschiedener Gerichtsverfahren in Deutschland, die die Problematik verschiedener Paragrafen in der Preisangabenverordnung (PAngV) aufgezeigt haben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entschieden, diese insgesamt systematisch zu überarbeiten. Insbesondere sollen die Regelungen zu den Grundpreis-, Pfand- und Preisangaben in Schaufenstern sowie das unzulässige Werben mit sogenannten Mondpreisen (also einem willkürlich überhöhten Preis für einen kurzen Zeitraum) verbessert bzw. angepasst werden.

Zum Beispiel kam es aufgrund des Wortlauts in § 4 PAngV bezüglich der Grundpreisangabe in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Nach der EU-Vorgabe der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG ist der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar auszuweisen. Der alte Wortlaut der PAngV fordert darüber hinaus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss – verlangt also einen räumlichen Bezug. Nach der neuen Vorschrift ist dies nicht mehr erforderlich, sondern es genügt, dass VerbraucherInnen die Möglichkeit haben, anhand eines einfachen Vergleichs eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Darüber hinaus soll mit der neuen PAngV das unzulässige Werben mit Mondpreisen eindeutig reguliert werden. UnternehmerInnen werden dabei verpflichtet, den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber VerbraucherInnen angewendet haben. Laut der EU fallen darunter auch allgemeine Preisrabatte wie zum Beispiel „20 Prozent auf Schuhe“.

Was konkret kommt da jetzt auf E-Commerce-Händler zu? Gibt es Best Practices, an denen man sich orientieren kann?

Nach § 11 Abs 1 PAngV ist ab Mai 2022 bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung des Gesamtpreises der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Dies gilt insbesondere in folgenden Konstellationen:

Von den oben genannten Konstellationen sind insbesondere folgende Ausnahmen zu beachten:

Grundsätzlich gilt, dass der tatsächliche Endpreis für die KundInnen möglichst transparent sein muss, inklusive der separat ausgewiesenen Mehrwertsteuer. Ob und wie Versandkosten dabei schon vor dem Checkout ausgewiesen sein müssen, wird sich im Einzelfall wohl erst vor Gericht entscheiden, da diese ja z. B. auch erst nach der Adresseingabe feststehen können. Auch Mengenrabatte könnten eine größere Kopfnuss für HändlerInnen darstellen.

Nach dem TTDSG und den damit verbundenen Anpassungen seitens der Werbetreibenden folgt nun die Überarbeitung der PAngV – die es in sich hat. Zum einen scheinen sich viele Werbetreibende aktuell noch nicht mit der Thematik auseinander gesetzt zu haben. Zum anderen ist – wie gefühlt so oft bei rechtlichen Änderungen – nicht 100 Prozent klar, wie die Vorgaben des Gesetzgebers im Onlineshop umzusetzen und an die KundInnen zu kommunizieren sind. Erste Vorboten haben uns bereits erreicht: So haben die ersten Preisvergleiche und Produktsuchmaschinen angekündigt, auf die Ausspielung eines Streichpreises zu verzichten.

Aus Sicht der VerbraucherInnen macht der Kampf gegen Mondpreise, vor allem rund um den Black Friday, Sinn. Nur fehlt es aktuell für die betroffenen Werbetreibenden unserer Meinung nach etwas an Hilfe oder Support. Es bleibt somit abzuwarten, was und welche Änderungen die PAngV mit sich ziehen wird. Wir raten allen Werbetreibenden, sich relativ zeitnah mit dem Thema zu beschäftigen.

Johannes Rauner, Head of PSW

Bis wann müssen die Preise nach der neuen Verordnung umgesetzt sein?

Die Preisangabenverordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft, sodass sie ab diesem Zeitpunkt wirksam wird und die Angaben der Preise entsprechend umgesetzt sein sollten.

Was passiert, wenn die Vorgaben nicht umgesetzt werden?

Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind Bußgelder gemäß § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Höhe von bis zu 25.000 Euro vorgesehen. Gleichzeitig bedeuten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (UWG), so dass UnternehmerInnen mit kostenpflichtigen Abmahnungen oder gerichtlichen Unterlassungsverfügungen rechnen müssen. Eine Abmahnung auslösen können z. B. VerbraucherInnen oder Wettbewerbsunternehmen. Die tatsächliche Höhe des Bußgelds richtet sich dabei – wie auch bei anderen Sachverhalten – nach der „Schwere“ des Vergehens und z. B. auch nach der Häufigkeit. Die Obergrenze von 25.000 Euro dürfte somit in den meisten Fällen eher hypothetischer Natur sein.

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Welche Auswirkungen siehst du auf Rabatt-Schlachten wie Black Friday oder die Cyberweek? Ist die neue Transparenz positiv für die KundInnen oder gibt’s dann weniger Schnäppchen?

Grundsätzlich wird sich an Black Friday oder der Cyberweek nach unseren bisherigen Einschätzungen nicht viel ändern. Die neue Verordnung will die KundInnen vor künstlich erschaffenen Rabattaktionen schützen, damit die Rabattierungen größer erscheinen.

Als Folge der PAngV werden die HändlerInnen voraussichtlich zum Teil schon Mitte des Jahres anfangen die Preise zu erhöhen, so dass sie die teilweise sehr hohe Diskrepanz zwischen den Preisen nicht nennen müssen. Selbstverständlich haben sie sich dennoch an die neuen Regelungen der Verordnung zu halten – das heißt die Nennung des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage.

Auf HändlerInnen, die ohnehin nicht an einer Rabattaktion interessiert sind, wird die Änderung des PAngV kaum einen Einfluss haben. Für VerbraucherInnen positiv dürfte sich auswirken, dass z. B. intransparente Preise beim Kauf von Flügen jetzt auf dem Prüfstand stehen. Im Preisvergleich ist ein sehr attraktiver Preis angegeben, im Checkout kommen plötzlich noch diverse Zusatzgebühren dazu, die definitiv nicht von zusätzlich gewählten Optionen o. ä. abhängen: Damit müsste jetzt Schluss sein!

Hannah Völkers, LL.M. ist Rechtsanwältin im Bereich Datenschutz bei SPIRIT LEGAL Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten. Neben ihrem Abschluss in Rechtswissenschaften hat sie auch Medienrecht und Medienwirtschaft studiert. Mit ihrer besonderen Expertise im Datenschutzrecht unterstützt sie Mandanten bei der Digitalisierung von Unternehmensprozessen.

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