„Black Friday“: Angebotsbeschreibung oder Markenname?

Diese Frage hat das Landgericht Berlin nun endlich geklärt, zur Freude vieler HändlerInnen und Affiliates. Es gibt in Deutschland wohl kaum noch jemanden, der ihn nicht kennt, den Black Friday. Die meisten denken dabei vermutlich an den letzten Freitag im November, an dem schon (fast) traditionell das Weihnachtsgeschäft mit sensationellen Rabattaktionen eingeläutet wird. Nicht weiter verwunderlich also, dass HändlerInnen und Affiliates dieses Event im Voraus mit den Worten „Black Friday“ bewerben sollten, schließlich wissen die KundInnen so direkt Bescheid. Könnte man meinen …

Aber ganz so einfach war es in der Vergangenheit leider nicht. Bis zuletzt gab es einige Verwirrungen und einschneidende Veränderungen, denn der Inhaber der Marke „Black Friday“ machte von seinem Recht Gebrauch und mahnte HändlerInnen und Affiliates wegen der Benutzung des Begriffs „Black Friday“, der gleichzeitig den Markennamen darstellt, ab. Dass dieses Vorgehen schlussendlich nicht haltbar sein konnte, weil der Black Friday nun einmal Black Friday heißt und mittlerweile im normalen Sprachgebrauch verankert ist, hat nun auch das Landgericht Berlin geurteilt. Die ganze Geschichte lest ihr in diesem Artikel.

Bild Black Friday im Schaufenster

Wie alles begann …

Am 30. Oktober 2013 wurde der Antrag zum Schutz der Wortmarke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt und auch genehmigt. Damalige Rechte-InhaberIn war die Klingenthal Südring Gesellschaft. Da die damalige InhaberIn sich scheinbar nicht daran störte, dass der Begriff „Black Friday“ auch anderweitig verwendet wurde, hatte die Verwendung des Markennamens keine Konsequenzen und Letzterer sowie das Shopping-Event lebten in friedlicher Koexistenz im Sprachgebrauch.

Das sollte sich in den kommenden Jahren und nach zwei Inhaberwechseln jedoch ändern: Am 30. September 2016 beantragte die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong den Rechtsübergang und wurde InhaberIn der Marke. Zur Union Holding Ltd. gehörte ebenfalls die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien, welche die Seite blackfridaysale.de betreibt. Infolgedessen wurden Content-Seiten, die eine „Black-Friday-Rabattaktion“ bewarben, abgemahnt, wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen. Stattdessen konnten Lizenzen zur Markennutzung gekauft werden.

Im Anschluss gab es beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zahlreiche Anträge auf Löschung durch Dritte unter der Berufung auf §50, „Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse“.

Schon damals lag der Verdacht nahe, dass der Begriff „Black Friday“ inzwischen als beschreibend gelten könne und im allgemeinen Sprachgebrauch einen vergleichbaren Status wie der Winter- oder Sommerschlussverkauf eingenommen habe. Dementsprechend hätte der Antrag auf Löschung Aussicht auf Erfolg, auch nach Meinung damaliger ExpertInnen. Das Verfahren lief aber noch und so war die Marke „Black Friday“ vorläufig bis zum 31. Oktober 2023 geschützt.

Die gesamte „Black Friday“-Geschichte

Eine ausführliche Darstellung der Ereignisse könnt ihr hier nachlesen. 

Update vom 10. November 2017

Blackfriday.de erwirkte diesen November eine einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH und die Super Union Holdings Ltd. Nachdem die InhaberInnen der Wortmarke „Black Friday“ auf verschiedenen Wegen versucht haben, gegen die BetreiberInnen des Portals blackfriday.de und deren KundInnen vorzugehen, holte blackfriday.de zum Gegenschlag aus.

Zuvor hatte die Super Union Holding Ltd., vertreten durch ihre RechtsanwältInnen, PartnerInnen und KundInnen, das Portal blackfriday.de dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit aufgrund fehlender Berechtigung zur Verwendung der Wortmarke „Black Friday“ zu beenden. Auf die Drohung zur Einleitung rechtlicher Mittel wurde seitens der Union Holding Ltd. nicht verzichtet. Noch einen Schritt weiter ging die Union Holding Ltd. im Oktober 2017 und verschickte Schreiben an zahlreiche Webmaster, welche auf ihren Seiten Hyperlinks zur blackfriday.de-Seite gesetzt hatten. Sie sollen aufgefordert worden sein, diese Verlinkungen umgehend zu entfernen. Durch dieses Vorgehen versuchten die InhaberInnen der Wortmarke vermutlich, die Sichtbarkeit der Website blackfriday.de in den Suchergebnissen negativ zu beeinflussen. Denn externe Verlinkungen sind für den Google-Algorithmus ein wichtiger Rankingfaktor.

Update vom 5. April 2018

Nach Ostern wurde bekannt, dass die Anträge auf „Löschung nach §50 – Nichtigkeit wegen abs. Schutzhindernisse“ Früchte tragen. Die Berliner Kanzlei HK2, welche im Auftrag des Medienunternehmens 6Minutes Media GmbH (BetreiberIn der Plattform mydealz.de) tätig war, vermeldete auf ihrer Internetseite erste Erfolge im Rechtsstreit gegen die InhaberInnen der Wortmarke „Black Friday“. Laut eigener Aussage habe das DPMA entschieden, dass die Marke aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft gelöscht wird. Ebenso meldete die Münchner Anwaltskanzlei ARQIS, dass sie im Auftrag für die Grassinger GmbH, ein Kosmetikhersteller und -händler, an dem Erfolg beteiligt sei. Das ließ die HändlerInnen hoffen, dass in diesem Jahr der Black Friday wieder von allen beworben werden kann, ohne Sorge vor einer Abmahnung.

Update vom 26. September 2019

Am 20. Februar 2019 wurde sie anberaumt, am 26. September 2019 erfolgte sie beim Bundespatentgericht in München – gemeint ist die mündliche Verhandlung, welche sich mit der Löschung der Wortmarke „Black Friday“ befasste. Gemäß der vorläufigen Einschätzung des Gerichts müsste die Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich „Werbung“ gelöscht werden.

Update vom 27. November 2019

Ende November hatte blackfriday.de eine Löschungsklage wegen Verfalls (§49 Abs. 1 MarkenG) eingereicht und so beim Landgericht Berlin die Wortmarke „Black Friday“ im Hinblick auf 900 Waren und Dienstleistungen attackiert. Laut Simon Gall, Betreiber von blackfriday.de, wurde die Marke in Deutschland nicht glaubhaft benutzt. Mehr dazu könnt ihr auch in unserem Interview mit Simon nachlesen.

Update vom 26. Februar 2020

Zum Ende der Faschings- bzw. Karnevalszeit hatte das Bundespatentgericht bzgl. des Löschungsverfahren eine Entscheidung getroffen. Gemäß dem Entschluss war die Marke „Black Friday“ für die Dienstleistungen:

nicht schutzfähig und musste gelöscht werden. Gemäß blackfriday.de bestätigte das Gericht somit die Einschätzung vom 26. September 2019. Zurückzuführen war dies u. a. darauf, dass bereits seit 2012 – und somit vor Anmeldung der Marke in Deutschland – Portale bestanden, die mit dem Namen „Black Friday“ Rabattaktionen bewarben. Die generelle Löschung der Marke wurde jedoch nicht durchgeführt, sondern für die entscheidenden o. g. Dienstleistungen aus dem Werbe- und Marketingbereich bestätigt. Dieses Urteil ging blackfriday.de jedoch nicht weit genug und so reichte das Portal Klage für die verbliebenen, mehr als 900 eingetragene Waren- und Dienstleistungen ein, für die die Marke vorerst bestehen bleiben sollte.

Update vom 15. April 2021

Vor Kurzem hat das Landgericht Berlin der Klage von blackfriday.de für die mehr als 900 verbliebenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben und die endgültige Löschung der Marke „Black Friday“ beschlossen. Der Markeninhaber könnte gegen das Urteil noch in Berufung gehen.

Update vom 5. Mai 2021 

Der Markeninhaber der Wortmarke hat blackfriday.de darüber informiert, dass sie gegen das Urteil in Berufung gegangen ist. Es bleibt also abzuwarten, ob es schließlich doch noch zur endgültigen Löschung der Marke kommt. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Marke jedoch weiterhin in Kraft …

Update vom 21. Juli 2021 

Es gibt Neuigkeiten zum „Black-Friday-Krimi“ – wie Simon Gall von blackfriday.de berichtet, hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai vollumfänglich bestätigt, dass die Wortmarke „Black Friday“ für wesentliche Dienstleistungen des Bereichs „Werbung“ zu löschen ist. Somit wurde die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht weiter angefochten werden. In einem weiteren Verfahren wird nun versucht, die Dienstleistungen und Waren, die nicht in der Entscheidung inkludiert waren, wegen Verfalls ebenfalls löschen zu lassen.

Update vom 21. Oktober 2022

Die Berufung des Markeninhabers war erfolglos: Die Löschung der umstrittenen Wortmarke konnte dadurch nicht verhindert werden, sodass die Marke „Black Friday“ am 14. Oktober 2022 durch das Kammergericht Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt wurde. Das Kammergericht bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht gelöscht worden waren. Die Revision ist nicht zugelassen. Damit bleibt dem Markeninhaber nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Mehr Details erfahrt ihr hier.

Update vom 29. Juni 2023 

Endlich haben der Spuk und der Kampf um den Markennamen “Black Friday” ein Ende. Der Bundesgerichtshof hat den Antrag einer Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin abgewiesen. Was bedeutet das nun im Klartext? Nach über 6 Jahren Rechtsstreit wird die Marke “Black Friday” finally aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht und darf unter diesem Namen nun für Werbe- und Marketingmaßnahmen genutzt werden. Alle Infos zum Löschungsurteil des Kammergerichtes findet ihr hier auf einen Blick.  

Ende gut, alles gut für Affiliates – oder nochmal zum Verständnis

Im Prinzip kann sich jeder einen Markennamen patentieren und schützen lassen. So weit, so einfach. Aber dann eben doch nicht ganz, wie auch die “Black Friday”-Geschichte zeigt. Es reicht nämlich zum Erhalt der Marke nicht aus, den Namen einfach zu besitzen. Vielmehr muss er so verwendet werden, dass er im allgemeinen Sprachgebrauch auch dazu führt, dass wir bei der Erwähnung des Markennamens auch an die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen denken. Es gibt aber beispielsweise keinen „Black-Friday-Kühlschrank“ oder kein „Black-Friday-Smartphone“. Sehr wohl aber den Black Friday, den letzten Freitag im November, im Sinne von Rabattaktionen – eine Angebotsbeschreibung also, an den die meisten bei der Erwähnung des Begriffs wohl auch denken. Und so hat das Landgericht Berlin, vereinfacht ausgedrückt, sein Urteil auch begründet. Hinzu kam in diesem Fall noch, dass bereits seit 2012 – und somit vor Anmeldung der Marke in Deutschland – Portale bestanden, die mit dem Namen „Black Friday“ Rabattaktionen bewarben. 

Hier geht’s zum aktuellen Countdown

Obwohl es noch ein Weilchen hin ist bis zum nächsten Black Friday, dürfte die Entscheidung des Bundesgerichtshof viele HändlerInnen und Affiliates jetzt schon freuen. Während in den letzten Jahren Unsicherheit herrschte, unter einem anderen Namen geworben werden oder eine Lizenz für die Wortmarke erworben werden musste, ist der jahrelange Rechtsstreit nun Geschichte. Der Markenname “Black Friday” ist ab sofort nicht mehr rechtlich geschützt und darf damit frei von HändlerInnen und Affiliates zur Bewerbung der kommenden Black Week genutzt werden.

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8 Kommentare
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Timo
Timo
vor 6 Jahren

Hallo Julia,
ich bin auf deinen interessanten Artikel gestoßen. Finde ihn sehr hilfreich. Vor allem aber deine Erläuterungen zur rechtlichen Lage, finde ich mehr als gelungen und sehr empfehlenswert. Danke dafür.
Liebe Grüße
Timo

Julia Bode
Julia Bode
vor 6 Jahren
Antwort an  Timo

Hallo Timo, vielen Dank. Es freut mich sehr, dass dir der Artikel gefällt. Liebe Grüße, Julia

Thomas
Thomas
vor 6 Jahren

Hahaha
ein Toller Beitrag
Vielen Dank ich musste sehr schmunzeln

Max
Max
vor 6 Jahren

Und ich dachte wirklich, die Marke sei inzwischen wieder gelöscht worden. Schon Wahnsinn auf welche Begriffe man alles Marken anmelden kann und man damit auch noch „durch kommt“:

trackback
Affiliate Auslese September 2017 - Projecter GmbH
vor 6 Jahren

[…] diese Frage haben wir uns auch gestellt. Julia hat sich daraufhin einen umfassenden Überblick über die aktuelle Rechtslage zur Markeneintragung eingeholt, da dieses Thema im letzten Jahr große Wellen geschlagen […]

trackback
Black Friday Vorbereitung – an was solltest du denken? - Projecter GmbH
vor 6 Jahren

[…] auch schon im vergangenen Jahr ist es wichtig, auch die rechtlichen Aspekte im Blick zu haben. Wenn der Wortlaut „Black Friday“ in die eigenen Maßnahmen integriert […]

Julian
Julian
vor 5 Jahren

Zum Glück haben wir in der Schweiz dieses Problem nicht 🙂

Sandro Haag
Sandro Haag
vor 3 Jahren

Da bin ich echt froh gilt das nur in Deutschland…