Black Friday 2016 – wie eine Markeneintragung im Online- und Affiliate-Marketing für Furore sorgt

Beide Tage liegen im November und sollen die Konsumenten in den USA bereits auf die anstehende Weihnachtszeit einstimmen – gemeint sind der Black Friday und der Cyber Monday. Wie der Name es schon erahnen lässt, fällt der Black Friday auf einen Freitag und der Cyber Monday wiederum auf einen Montag. Dabei sind diese Tage nicht willkürlich gewählt, vielmehr finden diese am Freitag bzw. Montag nach Thanksgiving statt. Während diesen Tagen liefern sich amerikanische Unternehmen immense Rabattschlachten, fahren jedoch auch immense Umsätze ein. Ähnlich Halloween schwappt dieser Trend nun auch vermehrt nach Europa und ist gerade dabei, sich mehr und mehr zu etablieren. Vor allem Amazon hat einen großen Teil beigetragen und mit aggressiven Angeboten vor allem im letzten Jahr für Furore gesorgt.

Markeneintragung sorgt im Online- und Affiliate-Marketing für Furore

Knapp einen Monat vor dem Start der beiden Sale-Tage herrscht jedoch große Unruhe und Verunsicherung bei deutschen Affiliates. Nicht wegen zu erwartenden Rabatten, sondern vielmehr wegen rechtlichen Aspekten. Grund hierfür ist die Eintragung von „Black Friday“ als Wortmarke, die ein Unternehmen angestrebt und auch erreicht hat.
Da wir natürlich keine Anwälte sind und dieses Gebiet lieber absoluten Experten überlassen, haben wir Peter Hense von Spirit Legal – spezialisierter Rechtsanwalt für E-Commerce, Marken-, Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht – gefragt, was er von der Markeneintragung hält und Afiliates rät, die bereits Domainnamen rund um „Black Friday“ ihr Eigen nennen:
„Versuche, den Begriff “Black Friday” für sich zu monopolisieren, indem man ihn als Marke einträgt, konnte man schon in den vergangenen Jahren immer wieder beobachten. In den allermeisten Fällen, haben die Markenämter dem aber einen Riegel vorgeschoben und die Marke gar nicht erst eingetragen oder jedenfalls auf einen Widerspruch hin gelöscht.
Mit der Wortmarken-Eintragung, auf die sich blackfridaysale.de nun beruft, hat es dieses Mal tatsächlich ein Versuch bis zur erfolgreichen Eintragung geschafft. In Anbetracht der zahlreichen Entscheidungen des Europäischen und Deutschen Markenamts zu „Black Friday“-Marken dürfte es aber auch bei dieser Marke nur eine Frage der Zeit sein, bis sie wieder gelöscht wird. Würde jemand in Bezug auf diese Marke einen Löschungsantrag stellen, ist davon auszugehen, dass das Deutsche Patent und Markenamt die Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft, ständiger Verkehrsgepflogenheit zur Nutzung und Bösgläubigkeit löschen würde. Man kann das vergleichen mit der Situation, wenn jemand den Begriff „Sommerschlussverkauf“ als Marke eintragen lassen wöllte.Peter Hense (Anwalt)
Problematisch ist nun allerdings, dass eine solche Löschung bisher noch nicht erfolgt ist, der „Black Friday“ aber schon unmittelbar bevorsteht. Ein Löschungsverfahren dauert aber üblicherweise mehrere Monate. In Anbetracht des Abmahnrisikos raten wir daher davon ab, sich jetzt noch Domains, die „Black Friday“ enthalten, zu sichern und zu nutzen. Wer die Bezeichnung allerdings schon länger für seine Domain verwendet, als die Wortmarke eingetragen ist, könnte einer etwaigen Abmahnung entgegenhalten, dass er Rechte daran besitzt, die älter sind als die Marke.
Im Hinblick auf das nächste Jahr bleibt hingegen zu hoffen, dass die eingetragene Marke bis dahin auf einen entsprechenden Antrag hin gelöscht wurde.“

Was Advertiser und Affiliates nun wissen müssen

Soll ein Online-Shop bzw. Advertiser im Umkehrschluss auch komplett auf den Black Friday bzw. die geplanten Werbemaßnahmen verzichten, obgleich die Einkaufs- und Marketingabteilung alles vorbereitet und eingetütet hat? Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte in der Tat auf die Bezeichnung Black Friday verzichtet werden. Das heißt, dass sowohl im Online-Shop, als auch auf den Werbemitteln und Anzeigen Black Friday entfernt werden sollte. Unsere Vermutung ist aber, dass sich mögliche Abmahnungen eher gegen direkte Konkurrenten, also Affiliates, richten würden. Als Advertiser steht man eher in einem Partnerschaftsverhältnis zum frischgebackenen Rechteinhaber der Wortmarke. Dies ist aber, wie erwähnt, nur eine Mutmaßung unsererseits und soll keine Rechtssicherheit geben. Um rechtlichen Folgen zu entgehen, wurde beispielsweise bereits die Seite sale-friday.de von einem anderen Affiliate ins Leben gerufen. Die Inhalte zur alten Domain sind identisch, nur die geschützte Wortmarke wurde entfernt. Inwiefern sich der Namenswechsel in der Werbewirkung zeigt, bleibt abzuwarten. Ziemlich sicher ist jedoch, dass die Wirkung wohl kaum eine positive Entwicklung hervorrufen wird.
 

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vor 7 Jahren

[…] Black Friday 2016 – wie eine Markeneintragung im Online- und Affiliate-Marketing für Furore sorgt […]

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Black Friday: Markenschutz immer noch rechtskräftig! - Projecter GmbH
vor 6 Jahren

[…] der Winter- oder Sommerschlussverkauf genießt. Auch Rechtsanwalt Peter Hense schätzte den Tatbestand im letzten Jahr ähnlich ein. Solange die Verfahren jedoch noch laufen, ist die Marke vorläufig bis zum […]